Menü


Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag

Hier die neue Fassung des Lieferantenrahmenvertrages Strom, welcher mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (BK6-20-160) durch die Bundesnetzagentur den bisherigen Lieferantenrahmenvertrag Strom ablöst. 
Wie festgelegt, schließen wir den Vertrag als Netzbetreiber mit Ihnen als Lieferant zum 01.04.2022 ab. 

Die Beschlusskammern 6 und 7 haben mit der Mitteilung Nr. 27 zu den Datenformaten die Einführung des neuen Netznutzungsvertrages/Lieferantenrahmenvertrages zum 01.04.2022 
von der Umsetzung der mit den Mitteilungen Nr. 24 (01.10.2021) und Nr. 25 (15.10.2021) zu den Datenformaten veröffentlichten neuen Nachrichtentypversionen zum 01.10.2022 
entkoppelt. 
Der neue Netznutzungsvertrag verweist daher an einigen Punkten auf prozessuale Vorgaben der MaKo 2022, die allerdings erst zum 01.10.2022 umzusetzen sind.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass bei uns das synthetische Standardlastprofilverfahren Anwendung findet. 

Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Festlegung auch ein neues Vertragsänderungsregime vorgesetzt hat. 
So werden zukünftige Änderungen des Vertrags, die auf eine Änderung der Festlegung der Bundesnetzagentur beruhen, 
auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten – d.h. Vertragsbestandteil werden – ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf (vgl. § 18 Abs. 4 des neuen Lieferantenrahmenvertrags). 
Soweit nichts anderes festgelegt ist, werden wir Sie in diesem Fall spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen darüber informieren. 
Gemäß § 1 Abs. 2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt.

Seite drucken