Veröffentlichungspflichten nach §21 Abs. 1 GasNZV §21
Abs.2 Nr. 1 Folgende Systemdienstleistungen werden erbracht:
- Messung, Abrechnung und Rechnungsstellung der ausgespeisten Gasmengen
- Rechnungsprüfung für die eingespeisten Gasmengen
- Überprüfung von Messeinrichtungen auf Kundenverlangen
- Odorierung
§21 Abs.2 Nr. 2
Die Verträge im Rahmen des Netzzugangs sind:
§21 Abs.2 Nr. 3
Verträge für sonstige Hilfsdienste werden nicht angeboten.
§21 Abs.2 Nr. 4
Die Verfahren zur Abwicklung der Netznutzung werden im Lieferantenrahmenvertrag Gas geregelt. Verfahren zur Buchung und Nominierung gibt es derzeit nicht.
§21Abs.2 Nr. 7
Das übergeordnete Regelwerk für den Anschluss anderer Netze an das Gasverteilnetz Burgdorf ist das DVGW Arbeitsblatt G2000 (pdf; 191KB).
§21 Abs.2 Nr. 9
Die Mehr-/Mindermengenabrechnung wird branchenüblich mit den vom DVGW ermittelten Preisen abgewickelt.
§21 Abs.2 Nr. 12
Die für den Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Bedingungen wurden nicht geändert und werden absehbar nicht geändert.