21.05.2012 02:22:56 Uhr

Veröffentlichungspflichten nach §21 Abs. 1 GasNZV §21

Abs.2 Nr. 1 Folgende Systemdienstleistungen werden erbracht:

  • Messung, Abrechnung und Rechnungsstellung der ausgespeisten Gasmengen
  • Rechnungsprüfung für die eingespeisten Gasmengen
  • Überprüfung von Messeinrichtungen auf Kundenverlangen
  • Odorierung

§21 Abs.2 Nr. 2

Die Verträge im Rahmen des Netzzugangs sind:

 §21 Abs.2 Nr. 3

Verträge für sonstige Hilfsdienste werden nicht angeboten.

§21 Abs.2 Nr. 4

Die Verfahren zur Abwicklung der Netznutzung werden im Lieferantenrahmenvertrag Gas geregelt. Verfahren zur Buchung und Nominierung gibt es derzeit nicht.

§21Abs.2 Nr. 7

Das übergeordnete Regelwerk für den Anschluss anderer Netze an das Gasverteilnetz Burgdorf ist das DVGW Arbeitsblatt G2000 (pdf; 191KB).

§21 Abs.2 Nr. 9

Die Mehr-/Mindermengenabrechnung wird branchenüblich mit den vom DVGW ermittelten Preisen abgewickelt.

§21 Abs.2 Nr. 12

Die für den Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Bedingungen wurden nicht geändert und werden absehbar nicht geändert.